Bohrn-Mena und SLAPP

Vom Kampf gegen Hass zur Klagsstrategie? Sebastian Bohrn-Mena und der SLAPP-Vorwurf
Der Kampf gegen Hass im Netz ist richtig und notwendig. Gewaltandrohungen, entmenschlichende Beschimpfungen und Aufrufe zur Gewalt sind keine Bagatellen. Doch auch ein berechtigtes Anliegen enthebt niemanden der Frage, ob die eingesetzten Mittel angemessen sind. Rund um Sebastian Bohrn-Mena, seinen Anwalt Robert Kerschbaumer und deren juristisches Vorgehen stellt sich daher zunehmend die Frage: Wo endet der legitime Schutz der Persönlichkeit – und wo beginnt die Einschüchterung von Kritiker:innen?
Seit einigen Monaten bereichert ein fast schon wieder in Vergessenheit geratener Ausdruck den allgemeinen Wortschatz: die SLAPP-Klage.
Wikipedia schreibt dazu:
SLAPP (engl. strategic lawsuit against public participation = strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung; engl. slap = Schlag, schlagen) ist ein Akronym für eine rechtsmissbräuchliche Form der Klage, die den Zweck hat, Kritiker einzuschüchtern und ihre öffentlich vorgebrachte Kritik zu unterbinden. Sie wird in den meisten Fällen von Unternehmen, seltener von Privatpersonen oder Behörden, gegen NGOs oder Individuen angestrengt, welche die Geschäftspraktiken des Unternehmens, die Aktivitäten des Individuums oder der Behörde öffentlich kritisieren.[1]
Sebastian Bohrn-Mena taucht spätestens seit Anfang 2026 vermehrt in diesem Zusammenhang auf – und mit ihm der Lienzer Rechtsanwalt Robert Kerschbaumer.
Ein wenig Vorgeschichte existiert ebenfalls: Kerschbaumer vertritt unter anderem Egisto Ott, den früheren Verfassungsschützer, der Ende Mai 2026 wegen Spionage für Russland, Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit in erster Instanz verurteilt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Ott ging seinerseits juristisch gegen Journalist:innen und andere Personen vor, die sich zu seiner Person oder den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußerten.[2][3]
Im Zuge der Recherchen Florian Klenks fiel auch der Name Pascal Schott, früher Pascal Ott, eines ehemaligen Polizisten und Privatdetektivs. Nach Klenks öffentlichen Angaben soll Schott Internetaktivitäten dokumentieren und Beteiligte ausforschen. Robert Kerschbaumer selbst erklärte, mehrere Mitarbeiter:innen und auch einen Detektiv zu beschäftigen, um Veröffentlichungen zu sichern und Personen ausfindig zu machen.[4]
Sebastian Bohrn-Mena stellt sich selbst gerne als Gallionsfigur der Linken und als Vorkämpfer gegen Hass im Netz dar. Prinzipiell eine gute Sache, wurde Sebastian Bohrn-Mena doch wiederholt von Rechten diffamiert, beschimpft und bedroht. Dagegen geht er seit geraumer Zeit intensiv vor und kann dabei auch einige Erfolge verbuchen.[5][6]
Hass im Netz
Es muss Grenzen geben, und Hass im Netz darf nicht toleriert werden. Eine solche Grenze stellen zweifellos Gewaltandrohungen sowie schwer beleidigende und entmenschlichende persönliche Angriffe dar. Insofern hat Sebastian Bohrn-Mena einen wichtigen Stein ins Rollen gebracht und Bewusstsein geschaffen. Er wurde medial aktiv, machte die Angriffe öffentlich und sorgte dafür, dass einige dieser Fälle in den sozialen Medien lautstark diskutiert wurden.
Seine ursprünglichen Gegner:innen kamen vorwiegend aus dem rechten Lager. Darunter befanden sich Personen, die Begriffe verwendeten, die gewaltverherrlichend waren, zur Gewalt aufriefen oder stellenweise an sehr dunkle Zeiten erinnerten. Gegen derartige Äußerungen juristisch vorzugehen, ist nachvollziehbar und notwendig.
Die Klagsfreudigkeit schien sich allerdings spätestens im Frühjahr 2026 zu verselbstständigen beziehungsweise massiv auszuweiten. Nicht mehr „nur“ die Verfasser:innen von Hasspostings standen im Mittelpunkt. Zunehmend wurden auch Personen mit Forderungen oder Klagen konfrontiert, die einen Kommentar geteilt oder mit „Gefällt mir“ markiert hatten. Ein einzelnes Like konnte bereits ausreichen, um in den Genuss einer gebührenpflichtigen Rechtsbelehrung zu kommen.[7]
Im Großen und Ganzen finde ich durchaus, dass auch Liker:innen zur Verantwortung gezogen werden können – allerdings mit Augenmaß. Bei einem Like lässt sich ohne genaue Betrachtung des Zusammenhangs nicht immer erkennen, was damit tatsächlich ausgedrückt werden sollte. Wie schnell kann jemand unachtsam auf eine Schaltfläche tippen oder statt eines negativen ein positives Emoji erwischen? Ein Like kann Zustimmung bedeuten, muss aber nicht zwangsläufig jede einzelne Aussage eines Kommentars übernehmen. Gerade deshalb erscheint eine gründliche Prüfung des jeweiligen Zusammenhangs notwendig.
Berechtigte Klagen?
Mit Florian Klenk betrat schließlich jemand die Bühne, der selbst juristisch beschlagen, streitlustig und mit Sicherheit nicht dem rechten Lager zuzurechnen ist. Klenk begann, die Klagsserie zu recherchieren und öffentlich als problematisch darzustellen. Daraus entwickelte sich ein zunehmend persönlich geführter Konflikt, der inzwischen von Klagen, Gegenangriffen und öffentlichen Stellungnahmen begleitet wird.[8][9]
In diesem Zusammenhang muss allerdings ein wesentlicher Punkt klargestellt werden: Nicht Florian Klenk erwirkte die viel zitierte OGH-Entscheidung zu den Likes. Das Urteil vom 26. Mai 2026 erging in einem anderen Verfahren. Sebastian Bohrn-Mena hatte eine Facebook-Nutzerin geklagt, die einen beleidigenden Kommentar unter einem von ihm veröffentlichten Familienfoto gelikt hatte.[10]
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein Like nicht automatisch als vollständige Zustimmung zu sämtlichen Aussagen eines Kommentars gewertet werden könne. Entscheidend sei immer der konkrete Zusammenhang: der Inhalt des Kommentars, der Kommunikationsverlauf und die Frage, wie durchschnittliche Betrachter:innen das Like verstehen. Im konkreten Fall wurde die von Sebastian Bohrn-Mena beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen.
Ein Freibrief für sämtliche Likes ist das nicht. Wer Gewaltandrohungen, Verhetzung oder eindeutig menschenverachtende Aussagen unterstützt, kann weiterhin zur Verantwortung gezogen werden. Das Urteil schob jedoch der pauschalen Annahme einen Riegel vor, jedes Like sei automatisch eine vollinhaltliche Übernahme der gelikten Aussage.
Kurz darauf hob auch das Oberlandesgericht Wien in einem weiteren, diesmal strafrechtlichen Verfahren eine erstinstanzliche Entscheidung gegen eine Likerin auf. Das Gericht verwies ebenfalls auf den häufig diffusen Aussagegehalt eines Likes. Beide Entscheidungen waren ein deutlicher Rückschlag für die bisher sehr weit gefasste Klagsstrategie, ohne das Vorgehen gegen tatsächlich strafbare Inhalte grundsätzlich infrage zu stellen.[11]
Auf mehreren Plattformen und in verschiedenen Medien wurde Sebastian Bohrn-Mena und seinem juristischen Umfeld inzwischen vorgeworfen, aus den Klagen ein Geschäftsmodell entwickelt zu haben. Angesichts der großen Zahl an Verfahren, der Vergleichsforderungen und des erheblichen organisatorischen Aufwands ist es nicht verwunderlich, dass diese Frage gestellt wird.
Allerdings ist die Anzahl der Klagen für sich genommen noch kein Beweis für eine unrechtmäßige Bereicherung. Auch die Bezeichnung eines Verfahrens als „SLAPP-Klage“ ist zunächst eine politische und juristische Bewertung. Nicht jede erfolglose oder unangenehme Klage ist automatisch eine SLAPP-Klage. Entscheidend wäre, ob das Verfahren tatsächlich vorwiegend dazu dient, öffentliche Kritik zu behindern und Kritiker:innen durch das finanzielle Risiko einzuschüchtern.
Für mich bleibt dennoch ein wichtiger Punkt: Dienen diese Verfahren in erster Linie dem Schutz vor Hass und Gewalt, oder ist daraus mittlerweile auch eine einträgliche juristische Praxis geworden? Die Zahl der Verfahren und die Ausweitung auf Likes, Medieninhaber:innen und Kritiker:innen lassen diese Frage legitim erscheinen. Eine rechtswidrige Bereicherung ist damit jedoch nicht bewiesen und sollte ohne entsprechende Belege auch nicht als Tatsache behauptet werden. Der schale Beigeschmack bleibt trotzdem zurück.[12]
Der Zauberlehrling
Oder hat sich Sebastian Bohrn-Mena bereits zu weit hinausgelehnt und die Sache hat sich – nicht unähnlich dem „Zauberlehrling“ – verselbstständigt? Auf mich wirkt sein öffentliches Auftreten zunehmend selbstbezogen und von persönlicher Kränkung bestimmt. Die Bereitschaft, zurückzurudern, Fehler einzugestehen oder die eigene Strategie grundsätzlich zu hinterfragen, ist jedenfalls kaum zu erkennen. Stattdessen scheint jede Kritik eine weitere Eskalation auszulösen.
Unser Rechtssystem – und das ist wichtig – gibt grundsätzlich jeder und jedem die Möglichkeit, das eigene Recht durchzusetzen. Zumindest theoretisch. Praktisch scheitert dies häufig an der Finanzierbarkeit. Genau hier liegt auch die mögliche Wirkung einer SLAPP-Strategie: Selbst eine Klage, die am Ende abgewiesen wird, kann durch Anwaltskosten, Zeitaufwand und psychischen Druck einschüchternd wirken.
Gerichte werden immer wieder auch zum Schauplatz persönlicher Kränkungen. Man denke an jahrelange Nachbarschaftskonflikte wegen einer Hecke oder an Familienverfahren, in denen die gekränkte Eitelkeit einer gescheiterten Beziehung auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Auch in der Auseinandersetzung rund um Sebastian Bohrn-Mena entsteht zunehmend der Eindruck, dass das ursprüngliche Anliegen – der notwendige Kampf gegen Hass im Netz – von verletztem Stolz und persönlichen Fehden überlagert wird.
Kurz zusammengefasst
Sebastian Bohrn-Menas Einsatz gegen Drohungen, Gewaltaufrufe und entmenschlichende Beschimpfungen ist grundsätzlich legitim und wichtig. Problematisch wird die Strategie dort, wo auch einzelne Likes, bloße Sympathiebekundungen, Medieninhaber:innen oder öffentliche Kritiker:innen mit hohen Forderungen und Klagen konfrontiert werden. Die Entscheidungen von OGH und OLG haben klargestellt, dass ein Like immer im konkreten Zusammenhang beurteilt werden muss. Ob hinter der Klagsserie ein Geschäftsmodell steht, ist nicht bewiesen – die Breite des Vorgehens, seine möglichen Einschüchterungswirkungen und die zunehmende Vermischung mit persönlichen Konflikten rechtfertigen jedoch eine kritische öffentliche Debatte.
Quellen und weiterführende Links
- Wikipedia: SLAPP – Begriffsdefinition und Hintergrund zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung. ↩
- profil: SLAPP-Klagen und der Schutz von Journalist:innen – Bericht über die Klagen Robert Kerschbaumers, das Verfahren Egisto Otts gegen profil-Chefredakteurin Anna Thalhammer und die Anti-SLAPP-Debatte. ↩
- Die Dunkelkammer, Episode 320: Interview mit Egisto Ott – Egisto Ott spricht ausführlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und seine Sicht auf die Verfahren. ↩
- Dolomitenstadt: Lienzer Anwalt klagt wegen Likes und Kommentaren – Porträt Robert Kerschbaumers und Beschreibung seiner Klagsstrategie, seiner Mitarbeiter:innen und der Tätigkeit eines Privatdetektivs. ↩
- Die Dunkelkammer, Episode 341: Veronika und Sebastian Bohrn-Mena – Veronika und Sebastian Bohrn-Mena schildern ihre Erfahrungen mit Hass im Netz und begründen ihr juristisches Vorgehen. ↩
- Bohrn & Mena: Darstellung der Auseinandersetzung auf ihrem Blog – Ausführliche Schilderung der Ereignisse aus Sicht von Veronika und Sebastian Bohrn-Mena, insbesondere ihrer Auseinandersetzung mit Florian Klenk. ↩
- Die Journaille: SLAPP-Klagen und die Bohrn-Menas – Früherer Beitrag über die Klagsserie, die Verfahren wegen Likes und die Verbindungen zu Egisto Ott. ↩
- Die Dunkelkammer, Episode 342: Interview mit Florian Klenk – Florian Klenk erläutert seine Kritik an den Klagen und seine Sicht auf den Konflikt mit Sebastian Bohrn-Mena und Robert Kerschbaumer. ↩
- Dolomitenstadt: Kerschbaumer versus Klenk – Gegenüberstellung der Positionen Robert Kerschbaumers und Florian Klenks zur Haftung für Kommentare und zur Einordnung als SLAPP-Klage. ↩
- OGH 6 Ob 26/26f vom 26. Mai 2026 – Vollständiger Entscheidungstext zur Frage, ob das Liken eines beleidigenden Kommentars selbst eine Ehrenbeleidigung darstellt. ↩
- Der Standard: Bohrn-Mena verliert weitere „Like“-Klage – Bericht über die davon getrennte strafrechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien. ↩
- Der Standard: Gericht untersagt Bereicherungsvorwurf – Bericht über eine einstweilige Verfügung, nach der die Behauptung einer rechtswidrigen Bereicherung durch die Klagen nicht ohne entsprechende Belege verbreitet werden darf. ↩

